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general terms and conditions

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FAHRSCHULE DRIVEX - EIN UNTERNEHMEN DER HÄGE & KRIEGER GMBH  

1. Bestandteil der Ausbildung
 Die Führerscheinausbildung umfasst die theoretische Ausbildung und den praktischen Fahrunterricht. 
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
 Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages. 
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung 
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind. 
Beendigung der Ausbildung
 Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Besondere Ausbildungsfahrten und Theorieunterrichte sind maximal 24 Monate gültig.

2.  Entgelte 
Preisaushang 

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben denen durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen Entgelte zu entsprechen. Preisänderungen / Preisstetigkeit Werden diese geändert, so bleibt eine entsprechende Anpassung der nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten, soweit diese erst nach Ablauf von mehr als  3 Monaten seit Vertragsabschluss fällig werden. Davon ausgenommen ist die Anpassung der Entgelte für die praktische Fahrausbildung, soweit diese durch unvorhersehbare, nicht selbstverschuldete Ereignisse notwendig werden, um Schaden abzuwenden. Die Fahrschule ist demnach berechtigt, 2  Wochen nach Bekanntgabe das Entgelt anzupassen.
Dem Fahrschüler bleibt es vorbehalten, den Ausbildungsvertrag aufzulösen. Nach einer nicht bestandenen Prüfung wird das Entgelt dem aktuellen Preisaushang angepasst; nicht gemeldete Prüfungsteile  bleiben  davon unberührt.

3.  Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule,   sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts. 
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen 
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45  Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, ein-   schließlich der Fahrzeugversicherungen sowie   die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts. Fahrstunden, die nach 17:00 Uhr begonnen werden, kosten einen Aufschlag von 2 Euro je 45 Minuten. Fahrstunden am Samstag einen Aufschlag von 3 Euro je 45 Minuten. 
Absage von Fahrstunden - Benachrichtigungsfrist 
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrstunde spätestens
2 Werktage vor dem vereinbarten Termin
über Telefon  abzusagen. Absagen über  sämtliche sozialen  Netzwerke, E-Mail  oder  SMS  werden nicht akzeptiert und gelten als nicht abgesagt. Für zu spät abgesagte Fahrstunden berechnet die Fahrschule eine Ausfallentschädigung in Höhe des vollen Fahrstundenentgeltes. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. 
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen 
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:  Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt und der Wartezeit des Fahrlehrers zu dieser Fahrt. Bei jeder Wiederholungsprüfung wird das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, neu erhoben.

4.  Zahlungsbedingungen
Mit Vertragsabschluss ist eine Anzahlung von 25 %, min. 250,- € zu leisten. Bei Kursen (Umschreibungspaket, Intensivkurs etc.), ist der Restbetrag ist spätestens 14 Tage vor Kursbeginn fällig.
Sollte der Betrag bis dahin nicht eingegangen sein, wird dies als Vertragskündigung angesehen und die in Punkt 6 vereinbarten Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung berechnet.
Liegt der Vertragsabschluss weniger als 14 Tage vor Kursbeginn ist der Betrag in voller Höhe sofort fällig.
In dem Kurspaket nicht enthalten sind Gebühren für die Theoretische- und Praktische Prüfung, zusätzlich vereinbarte Fahrstunden, Gebühren und Entgelte die von Behörden und Prüforganisationen erhoben werden sowie Kosten für Erste Hilfe Kurse, Passbilder und Sehtests. Diese Kosten sind allein durch den Fahrschüler zu tragen.
 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungs-gebühren spätestens vor Beginn der Prüfung fällig. 
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen 
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern. 
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung 
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3 a Abs. 2) ist  derselben zu entrichten.

5. Kündigung des Vertrages 
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden: 
Wenn der Fahrschüler
a)
 trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht    innerhalb von  4 Wochen seit Vertragsabschluss    mit der Ausbildung beginnt oder diese um mehr     als  3  Monate ohne vorherige Bekanntgabe    unterbricht
b)  den theoretischen oder den praktischen Teil der    Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat
c)
wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Bei Weiterführung des Vertrages ist die Hälfte des gültigen Grundbetrages zu entrichten.

6.  Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung 
Wird der Vertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahr-stunden und eine etwa erfolgte oder geplante Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5),steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu: 
a)  Ein Drittel des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluss erfolgt und die Ausbildung in Theorie oder Praxis noch nicht begonnen wurde. 
b)  Zwei Drittel des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von  4 Wochen nach Vertragsabschluss erfolgt und die Ausbildung in Theorie oder Praxis noch nicht begonnen wurde.
 c)  Der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach Ausbildungsbeginn in Theorie oder Praxis erfolgt;     oder ohne triftigen Grund die Ausbildung4  Wochen nach Vertragsabschluss nicht begonnen wurde. Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hier zu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahr-schule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

7.  Einhaltung vereinbarter Termine 
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstundenpünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen grundsätzlich an der Fahrschule. Ausnahmen können mit dem Fahrlehrer vereinbart werden. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung 
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15  Minuten, muss der Fahrschüler nicht länger warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als  15  Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziff. 3 b Abs. 3)
Ausfallentschädigung 
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt in diesem Falle die volle Höhe des Ausbildungsentgeltes. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweisvorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8.  Ausschluss vom Unterricht 
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen: 
a)  Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht. 
b)  Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung für den praktischen Unterricht 
Der Fahrschüler hat in diesem Fall als Ausfallentschädigung das volle Fahrstundenentgelt zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

9.  Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

10.   Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen 
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung 
Geht bei der Kraftradausbildung oder -Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich anhalten (an einer geeigneten Stelle), den Motorabstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichen falls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegenunbefugte Benutzung zu sichern.

11.  Abschluss der Ausbildung Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG).
Anmeldung zur Prüfung 
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich.
 Absagen von Prüfungsterminen
haben  10  Werktage vor dem Prüftermin zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Absagefrist oder Nichtteilnahme an der Prüfung ist der Fahrschüler zur Bezahlung des vollen Entgeltes für die Vorstellung zur Prüfung und aller verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
12.  Erfüllungsort/Gerichtsstand 
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Aschheim.